FG Nürnberg - Urteil vom 24.01.2012
2 K 728/2009
Normen:
FGO §§ 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;

Vorsteuerabzug für Aufwendungen betreffend eines bebauten Grundstücks - Unzulässige Klage

FG Nürnberg, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 728/2009

DRsp Nr. 2012/6083

Vorsteuerabzug für Aufwendungen betreffend eines bebauten Grundstücks - Unzulässige Klage

Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand ergibt sich unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der der Entscheidung zugrunde lag. Über die Frage des Vorsteuerabzugs für Aufwendungen betreffend des bebauten Grundstücks hat das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 09.12.2008 (Az. 2 K 1742/2007) abschließend und rechtskräftig entschieden. Der damalige Entscheidungsgegenstand ist mit dem des vorliegenden Verfahrens identisch.

Normenkette:

FGO §§ 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, an der die EheleuteA jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Die EheleuteA erwarben am 11.03.2003 zu jeweils hälftigem Miteigentum ein Wohn- und Geschäftshaus, das in der Folgezeit umfangreich renoviert wurde. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermietung des erworbenen Hauses zu Wohn- und Gewerbezwecken. Die für die Renovierung in den Jahren 2003 bis 2005 in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zuletzt in Höhe von 34.707,84 € machte die Klägerin als abzugsfähige Vorsteuer geltend.