BFH - Urteil vom 06.09.2007
V R 16/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1710
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 143/03

Vorsteuerabzug für Miteigentümergemeinschaften

BFH, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen V R 16/06

DRsp Nr. 2008/17

Vorsteuerabzug für Miteigentümergemeinschaften

Gründe:

I. Frau Z und Herr S erwarben als Grundstücksgemeinschaft mit Kaufvertrag vom 15. Juni 1998 jeweils zur Hälfte ein Grundstück. Nach Abriss der bestehenden Gebäude errichteten sie auf dem Grundstück einen Neubau.

Frau Z hatte 1998 ein Einzelunternehmen gegründet, mit dem sie Beratungsleistungen erbrachte. Sie beabsichtigte, diese Tätigkeit gemeinsam mit Herrn S auszuüben, was Herrn S erst mit Beginn des Jahrs 2000 möglich war. Mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Januar 2000 gründeten Frau Z und Herr S die ... OHG (OHG). Mit Gründung der OHG brachte Frau Z ihr Einzelunternehmen in die OHG ein.

Seit Jahresbeginn 2000 nutzte die OHG 24,02 v.H. des Gebäudes für die durch sie ausgeübte Unternehmenstätigkeit. Im Übrigen nutzten Frau Z und Herr S das Grundstück für private Wohnzwecke.

Zwischen Frau Z und Herrn S einerseits und der OHG andererseits bestanden keine Vereinbarungen über eine Nutzungsüberlassung an die OHG. Die OHG erbrachte für die Nutzung auch keine Gegenleistung. Das Gebäude wurde weder ganz noch teilweise in das Gesamthandsvermögen der OHG übertragen.

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1998 und 1999 machten Frau Z und Herr S die Vorsteuer für die Errichtung des durch die OHG genutzten Gebäudeteils als "Grundstücksgemeinschaft Z und S" geltend.