Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 10. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Dozent. In seiner am 1. Februar 2016 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2013 erklärte er Vorsteuern i. H. v. insgesamt 9.157,86 €. In diesem Betrag waren Vorsteuerbeträge i. H. v. 641,25 € enthalten, die auf vom Kläger getätigte Bewirtungsaufwendungen entfielen. Hierbei handelte es sich um Geschäftsessen mit Geschäftspartnern des Klägers. Die entsprechenden Belege hierzu enthielten zunächst keine Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Belegheftung in der Umsatzsteuerakte des Beklagten verwiesen.
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