Der Kläger ist ein Sportverein, der u.a. eine Tennisabteilung unterhält. Im Jahre ... begann der Kläger damit, ein Tennisheim zu errichten. In seinen Umsatzsteuererklärungen 1991 bis 1994 machte er die im Zusammenhang mit der Errichtung des Tennisheims angefallene Vorsteuerbeträge i.H.v. 5.087,90 DM (1991), 27.103,90 DM (1992), 20.505,08 DM (1993) und 1.063,44 DM (1994) in voller Höhe geltend. In dem Tennisheim befinden sich ein Gastraum zur Einnahme von Speisen und Getränken, eine Küche, Vorratsräume, Umkleide- und Sanitärräume sowie ein Sitzungsraum.
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