Vorsteuerabzug, nachträgliche Mitteilung der USt-IdNr.; Vorliegen einer Betriebsstätte
FG Köln, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 8 K 2753/08
DRsp Nr. 2013/727
Vorsteuerabzug, nachträgliche Mitteilung der USt-IdNr.; Vorliegen einer Betriebsstätte
1. Der Begriff der "Verwendung" einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss voraus. Auch bei mündlichem Abschluss eines Beförderungsauftrages kann eine Erklärung über die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgegeben und diese in einer Notiz festgehalten werden. Wird nun auf einem überwiegenden Teil von Rechnungen eine bestimmte USt-IdNr. verwendet und unterbleibt dies bei einigen Rechnungen kann nicht zwingend daraus gefolgert werden, dass die USt-IdNr. bei diesen Rechnungen nicht verwendet worden sein soll. In Betracht kommt vielmehr, dass sie durchaus verwendet, aber - aus welchen Gründen auch immer - bei der Rechnungserstellung nicht aufgeführt wurde. Zudem ist der erkennende Senat zugunsten der Stpfl. der Auffassung, dass eine solche Verwendung auch nachträglich möglich ist und diese materiell zurückwirkt.
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