Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus der Errichtung eines Bürotraktes.
Mit Kaufvertrag vom 15.06.1998 erwarben Frau Z und Herr S jeweils zur Hälfte das bebaute Grundstück "T-Str., in B". Nach Abriss der bestehenden Gebäude errichteten sie auf dem Grundstück einen Neubau, der sowohl privat genutzte Flächen als auch rein betriebliche Flächen enthält. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der betrieblich genutzte Teil 24,02 % beträgt. Auch sind die auf den betrieblich genutzten Teil entfallenden Vorsteuerbeträge zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. Die betriebliche Nutzung erfolgte von der Fertigstellung an durch die G-OHG, deren Gesellschafter Frau Z und Herr S zu gleichen Teilen sind. Die Grundstückseigentümer überließen die Büroräume unentgeltlich an die OHG.
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