FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2005
1 K 143/03
Normen:
BGB § 133 ; FGO § 65 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 860
EFG 2006, 611

Vorsteuerabzug: Personenidentität zwischen Leistendem und Leistungsempfänger

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 143/03

DRsp Nr. 2006/11532

Vorsteuerabzug: Personenidentität zwischen Leistendem und Leistungsempfänger

Auslegung der Klageschrift zur Bestimmung des Klägers durch das Finanzgericht; Vorsteuerabzugsrecht einer später als Handelsgesellschaft tätig gewordenen Personengruppe.

Normenkette:

BGB § 133 ; FGO § 65 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus der Errichtung eines Bürotraktes.

Mit Kaufvertrag vom 15.06.1998 erwarben Frau Z und Herr S jeweils zur Hälfte das bebaute Grundstück "T-Str., in B". Nach Abriss der bestehenden Gebäude errichteten sie auf dem Grundstück einen Neubau, der sowohl privat genutzte Flächen als auch rein betriebliche Flächen enthält. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der betrieblich genutzte Teil 24,02 % beträgt. Auch sind die auf den betrieblich genutzten Teil entfallenden Vorsteuerbeträge zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. Die betriebliche Nutzung erfolgte von der Fertigstellung an durch die G-OHG, deren Gesellschafter Frau Z und Herr S zu gleichen Teilen sind. Die Grundstückseigentümer überließen die Büroräume unentgeltlich an die OHG.