Die Finanzverwaltung verlangt hinsichtlich der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung beispielsweise im Bereich der Bekleidungs- oder Modeschmuckbranche detaillierte Auflistungen der gelieferten Gegenstände. Anderenfalls droht die Versagung des Vorsteuerabzugs. Der BFH hatte schon im Jahr 2014 entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können. Aktuell hat der EuGH die Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung weiter gelockert. Lesen Sie hier, was das für die Rechnungsausstellung bedeutet.
Die Rechnung muss eine Leistungsbeschreibung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Bei Lieferungen sind die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der gelieferten Gegen-stände anzugeben. Handelsübliche Sammelbezeichnungen (z.B. Büromöbel, Schrauben, Schnittblumen etc.) sind zulässig, solange es sich nicht um allgemeine Bezeichnungen handelt, z.B. Bürobedarf oder Geschenkartikel.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|