Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.07.2021 – 1 K 1269/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Fahrzeugs im Jahr 2015 (Streitjahr).
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr als Einzelkaufmann einen Handel mit Metallschrott. Das einzelkaufmännische Unternehmen wurde im Streitjahr insgesamt auf die A GmbH & Co. KG (A KG) ausgegliedert und der Rechtsträgerwechsel in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger ist einziger Kommanditist der A KG. Komplementär der A KG ist die A Verwaltungs-GmbH (A GmbH). Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH ist der Kläger.
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