Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2017 8 K 1890/14 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 21. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2014 dahingehend geändert, dass ein Vorsteuerabzug in Höhe von ... € zu gewähren ist.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Investmentberatungsgesellschaft i.S. des in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) geltenden Investmentberatungsgesetzes. Sie ist in den USA ansässig. Kunden der Klägerin waren US-amerikanische Investmentfonds, bei denen es sich um rechtsfähige Investmentvermögen handelt.
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