FG Köln vom 13.03.2000
1 V 633/00
Fundstellen:
EFG 2000, 899

Vorsteueraufteilung bei Herstellung gemischt genutzter Gebäude

FG Köln, vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 1 V 633/00

DRsp Nr. 2001/2883

Vorsteueraufteilung bei Herstellung gemischt genutzter Gebäude

Bezüglich der Frage, ob bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwingend nach dem Verhältnis der Nutzflächen erfolgen muss oder auch die Aufteilung anhand der vereinnahmten Mieten (= Umsatzschlüssel) ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab sein kann, ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer. Der Antragsteller (Ast) ist Eigentümer des Grundstücks ....... .. Auf diesem Grundstück errichtete der Ast ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Wohnfläche des auf dem Grundstück errichteten Objekts beträgt 1.062 qm, die gewerblich nutzbare Fläche 985 qm. Für die zu fremden unternehmerischen Zwecken genutzten Räumlichkeiten (985 qm) hat der Ast auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze gemäß § 4 Nr. 12 a UStG nach § 9 UStG verzichtet. Aus den Eingangsrechnungen für das Bauvorhaben hat der Ast für das Jahr 1998 abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. ........ DM und für den Zeitraum 01/99 bis 08/99 abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. insgesamt ......... DM geltend gemacht. Der Betrag entspricht 78,74 % der gesamten Vorsteuerbeträge. Den Aufteilungsschlüssel ermittelte der Ast wie folgt:

Aufteilung Mieteinnahmen BV ....., .......

1. Gewerbemiete: