I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) vermieteten eine von ihnen im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in den Jahren 1981 und 1982 hergestellte Eigentumswohnung in D mit Tiefgaragenplatz ab Januar 1983 an einen gewerblichen Zwischenvermieter, die W-GmbH. Sie verzichteten auf die Nichtbesteuerung als Kleinunternehmer und auf die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken und zogen die ihnen von Bauhandwerkern berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
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