I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete in den Jahren von 1981 bis 1984 im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in C fünf Wohnungen und vermietete sie ab November 1983 an einen gewerblichen Zwischenmieter, die Z-GmbH. Die Z-GmbH vermietete die Wohnungen an Endmieter. Der Kläger verzichtete auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze (§ 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1980--) und zog von 1982 bis 1984 insgesamt Vorsteuerbeträge von 135830 DM aus Rechnungen über die Herstellung der Wohnungen als Vorsteuerbeträge ab.
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