BFH - Urteil vom 05.05.2011
V R 45/09
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 4; UStG § 1 Abs. 1a; UStG 1993 § 15a;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3062/06

Vorsteuerberichtigung wegen einer Übertragung der nach Aufteilung eines einheitlichen Wirtschaftsguts entstandenen selbstständigen Teileigentumsrechte

BFH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen V R 45/09

DRsp Nr. 2011/15143

Vorsteuerberichtigung wegen einer Übertragung der nach Aufteilung eines einheitlichen Wirtschaftsguts entstandenen selbstständigen Teileigentumsrechte

NV: Die Übertragung von zwei Teileigentumsrechten durch einen Veräußerer und einen Rechtsakt auf einen Erwerber ist ein einheitlicher Sachverhalt i.S. von § 174 Abs. 4 AO.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 4; UStG § 1 Abs. 1a; UStG 1993 § 15a;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erwarb mit Vertrag vom 19. März 1993 ein bebautes Grundstück zum Preis von 14.423.089 DM. Auf dem Grundstück befand sich ein 1914 fertig gestelltes Geschäftshaus, das unter Denkmalschutz stand. Bis zum Erwerb durch die Klägerin wurde das Gebäude durch den Verkäufer vermietet. Der Verkäufer räumte das Gebäude nach Abschluss des Kaufvertrags und beendete die Mietverhältnisse. Die Klägerin modernisierte in den Jahren 1993 bis 1995 das Objekt mit einem Aufwand von ca. 5,5 Mio. DM grundlegend und erweiterte dabei die Nutzfläche. Sie behandelte die Bauaufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten und machte hinsichtlich dieser Kosten den Vorsteuerabzug im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen 1993 bis 1995 geltend.