I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Bis einschließlich 1992 unterlag er mit seinen Umsätzen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verzichtete er auf die Anwendung des § 24 UStG und wechselte zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 4 UStG).
Der Kläger errichtete einen Schweinestall, in den er am 1. Oktober 1993 eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage einbaute. Beide Anlagen wurden fest verschraubt, können aber technisch unproblematisch und zerstörungsfrei wieder ausgebaut werden.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|