FG Köln - Urteil vom 22.05.2013
7 K 3185/12
Normen:
EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 19 Abs 2 Satz 2; EStG § 8 Abs 3;

Vorteil aus früherem Dienstverhältnis, Fahrtvergünstigungen, Rabattfreibetrag

FG Köln, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 7 K 3185/12

DRsp Nr. 2013/17501

Vorteil aus früherem Dienstverhältnis, Fahrtvergünstigungen, Rabattfreibetrag

1) Geldwerte Vorteile, die ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens von der Deutschen Bahn in Form von Fahrtvergünstigungen erhält, sind keine Versorgungsbezüge i.S.v. 19 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern gehören als Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnissen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 2) Der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG greift nicht bei Zuwendungen, die ein anderer als der Arbeitgeber gewährt, und nicht für Zuwendungen, die nicht zum Liefer- und Leistungsprogramm des Arbeitgebers gehören.

Normenkette:

EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 19 Abs 2 Satz 2; EStG § 8 Abs 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Fahrvergünstigungen, die den Klägern im Jahr 2011 gewährt wurden.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sowohl der 1944 geborene Kläger als auch die 1952 geborene Klägerin erzielten im Streitjahr als Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Versorgungsbeginn lag beim Kläger im Jahr 2000 und bei der Klägerin im Jahr 2002.