BFH - Beschluss vom 22.09.2015
I B 83/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; DBA-Österreich Art. 6; EStG § 32b;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 375
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1134/12

Vortragsfähigkeit von Verlusten aus der Vermietung/Verpachtung eines in Österreich belegenen Grundstücks

BFH, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen I B 83/14

DRsp Nr. 2016/2389

Vortragsfähigkeit von Verlusten aus der Vermietung/Verpachtung eines in Österreich belegenen Grundstücks

NV: Ein Verlust eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der Vermietung einer in Österreich belegenen Wohnung, der in Österreich endgültig nicht nutzbar ist, weil der Steuerpflichtige dort keine anderweitigen Einkünfte erzielt und seinerzeit (2009) nach dortigem Recht für Überschusseinkünfte keine Möglichkeit des Verlustvortrags existiert hat, ist kein mit inländischen Einkünften verrechenbarer "finaler" Verlust.

Die abkommensrechtliche Freistellung von im EU-Ausland erwirtschafteten Verlusten verstößt dann nicht gegen die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten, wenn die Verluste der Betriebsstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte im anderen Mitgliedsstaat für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können, also nicht "final" sind. Trotz einer derartigen Finalität müssen die Verluste im Ansässigkeitsstaat aber wiederum dann nicht berücksichtigt werden, wenn die Finalität darauf beruht, dass nach dem Recht des Betriebsstättenstaats keine oder nur eine eingeschränkte Verlustabzugsmöglichkeit besteht (hier: bejaht für Österreich).

Tenor