BFH - Beschluss vom 02.03.2011
III B 106/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1047/09

Vorübergehend aufgesuchte Krankenpflegeschule als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden zum Gesundheitspfleger und Krankenpfleger neben einer regelmäßigen Tätigkeit in einem Krankenhaus

BFH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen III B 106/10

DRsp Nr. 2011/5945

Vorübergehend aufgesuchte Krankenpflegeschule als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden zum Gesundheitspfleger und Krankenpfleger neben einer regelmäßigen Tätigkeit in einem Krankenhaus

1. NV: Eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung ist keine zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers. 2. NV: Aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 39/07 (BStBl II 2009, 475, BFH/NV 2009, 647) lassen sich keine Folgerungen für die Beantwortung der Frage herleiten, ob für die Beurteilung zweier Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten die Entfernung zueinander von Bedeutung ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Vater der im Juni 1986 geborenen C, die in N eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin absolvierte. Der theoretische Unterricht fand in zeitlichen Blöcken von mehreren Wochen an der Krankenpflegeschule in L statt. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) setzte zunächst Kindergeld für C fest. Später hob sie durch Bescheid vom 10. Dezember 2008 die Festsetzung ab April 2007 auf und forderte das für den Zeitraum April 2007 bis Dezember 2007 gezahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.