I.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte, ihm die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Einsicht in seine Kanzleiräume zu übersenden.
Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab. Es entspreche einer Übung des erkennenden Senats, Gerichts- und Verwaltungsakten nicht zum Zweck der Gewährung von Akteneinsicht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Büro von Prozessbevollmächtigten zu übersenden. Diese hätten jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Möglichkeit, die angeforderten Akten beim beklagten FA oder einem Gericht in der Nähe ihrer Kanzlei einzusehen. Eine elektronische Aktenübermittlung sei bereits aus technischen Gründen nicht möglich.
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