Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes vom 25.7.1988 (EStG 1990) für die Kürzung des sogenannten Vorwegabzugs neben dem "normalen" Arbeitslohn auch eine Abfindung zu berücksichtigen ist, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt hat. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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