BFH - Urteil vom 19.05.2011
X R 31/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG § 19;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3465/08

Vorwegabzug bei zusammen veranlagten Ehegatten für sog. Vorsorgeaufwendungen; Kürzung des Vorwegabzugs bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen X R 31/10

DRsp Nr. 2011/16376

Vorwegabzug bei zusammen veranlagten Ehegatten für sog. Vorsorgeaufwendungen; Kürzung des Vorwegabzugs bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG § 19;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) der W-GmbH, der U-GmbH und der V-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

An den Gesellschaften bestanden im Streitjahr folgende Beteiligungsverhältnisse: An der T-GmbH waren der Kläger und sein Bruder jeweils zu 50 % beteiligt; beide waren Geschäftsführer. Beteiligte der W-GmbH waren der Kläger und sein Bruder zu jeweils 45 %; die weiteren 10 % der Anteile wurden von der U-GmbH gehalten, an der wiederum der Kläger und sein Bruder zu jeweils 50 % beteiligt waren. Geschäftsführer der U-GmbH und der W-GmbH waren ebenfalls der Kläger und sein Bruder. Zudem waren der Kläger und sein Bruder an der V-GmbH beteiligt.