I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH sagte ihm neben seinem Geschäftsführergehalt eine Altersrente zu, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt wurde.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1996 kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) aufgrund der Pensionszusage den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1123).
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 10 Abs. 3 EStG und beantragen sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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