I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, erzielten im Streitjahr 1995 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger bezog einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM sowie eine --sozialversicherungsfreie-- Entschädigung i.H. von ... DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) kürzte den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 12 000 DM gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 0 DM. Dabei setzte er als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers sowohl dessen laufenden Lohn als auch die Entschädigung an.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 487).
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