I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1999 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Handelsvertretung. Die Klägerin bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Als Geschäftsführerin der E-GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Klägerin war, erhielt sie einen nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 49 052 DM. Außerdem bezog sie aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen des Klägers Arbeitslohn in Höhe von 42 624 DM.
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