BFH - Urteil vom 26.02.2004
XI R 54/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1549
BB 2004, 1718
BFH/NV 2004, 1146
BFHE 205, 442
BStBl II 2004, 720
DB 2004, 1541
DStR 2004, 1165
NJW 2004, 2614
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2835/01

Vorwegabzug: Kürzung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

BFH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen XI R 54/03

DRsp Nr. 2004/11126

Vorwegabzug: Kürzung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

»Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1999 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Handelsvertretung. Die Klägerin bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Als Geschäftsführerin der E-GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Klägerin war, erhielt sie einen nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 49 052 DM. Außerdem bezog sie aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen des Klägers Arbeitslohn in Höhe von 42 624 DM.