FG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2003
2 K 281/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStR R. 106 Satz 3;
Fundstellen:
AuA 2004, 30
DStRE 2004, 72
EFG 2004, 103

Vorwegabzug-Kürzung; Sonderausgabenabzug; Zusammenveranlagung - Berechnung der Kürzung des Vorwegabzuges

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 281/02

DRsp Nr. 2003/17387

Vorwegabzug-Kürzung; Sonderausgabenabzug; Zusammenveranlagung - Berechnung der Kürzung des Vorwegabzuges

1. Zusammenveranlagte Eheleute bilden kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung beim Sonderausgabenabzug eine Einheit. Das gilt jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage. 2. Die Einnahmen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, dürfen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges nicht einbezogen werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStR R. 106 Satz 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob im Streitjahr der Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) vom Arbeitslohn beider Ehegatten zu kürzen ist, obwohl nur die Ehefrau sozialversicherungspflichtig ist und der Ehemann nicht dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG angehörte.