FG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2003
2 K 513/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStR R 106 Satz 3;

Vorwegabzug-Kürzung; Zusammenveranlagung; Ehegatten; Zukunftssicherungsleistung - Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 513/02

DRsp Nr. 2004/561

Vorwegabzug-Kürzung; Zusammenveranlagung; Ehegatten; Zukunftssicherungsleistung - Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten, bei denen der eine Ehegatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, ist die Einbeziehung des Arbeitslohnes des anderen Ehegatten in die Kürzung des Vorwegabzugs rechtswidrig, wenn Letzterer nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört und für ihn auch keine Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStR R 106 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Streitjahr 2001 der Vorwegabzug von Ehegatten nach Maßgabe des Arbeitslohns beider Ehegatten zu kürzen ist, obwohl nur die Ehefrau hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen erhalten hat.