FG Niedersachsen - Urteil vom 07.10.2004
16 K 12261/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Vorwegabzugskürzung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Ehegatten; Beteiligungsquote; Pensionszusage; Anwartschaftsrecht - Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten, die zu unterschiedlichen Quoten alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind und beide gleich hohe Pensionszusagen erhalten

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 16 K 12261/01

DRsp Nr. 2006/1236

Vorwegabzugskürzung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Ehegatten; Beteiligungsquote; Pensionszusage; Anwartschaftsrecht - Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten, die zu unterschiedlichen Quoten alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind und beide gleich hohe Pensionszusagen erhalten

1. Bei Ehegatten, die zu unterschiedlichen Quoten Gesellschafter einer GmbH sind (hier: 75 v.H. bzw. 25 v.H.), als alleinige Geschäftsführer der GmbH fungieren und gleich hohe Pensionszusagen erhalten, ist die Kürzung des Vorwegabzuges gerechtfertigt. 2. Bei unterschiedlicher Beteiligungsquote aber gleich hohen Pensionszusagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwartschaftsrechte auf die von der GmbH zugesagte Versorgung ausschließlich durch eigene Beiträge erworben werden. Vielmehr wird durch die Pensionszusage an einen der Gesellschafter der gesellschaftsrechtliche Anspruch des anderen Gesellschafters tangiert.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand: