FG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.2003
7 K 6232/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a ; EStG § 3 Nr. 62 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1613

Vorwegabzugskürzung; Zukunftssicherungsleistung; Beschäftigungsverhältnis; Gesellschafter-Geschäftsführerin; Summe der Einkünfte; Bemessungsgrundlage; Typisierung - Bemessungsgrundlage für Kürzung des Vorwegabzugs bei Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen durch nur einen von mehreren Arbeitgebern

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 7 K 6232/00 E

DRsp Nr. 2003/12380

Vorwegabzugskürzung; Zukunftssicherungsleistung; Beschäftigungsverhältnis; Gesellschafter-Geschäftsführerin; Summe der Einkünfte; Bemessungsgrundlage; Typisierung - Bemessungsgrundlage für Kürzung des Vorwegabzugs bei Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen durch nur einen von mehreren Arbeitgebern

Entsprechend der Vereinfachungszwecken dienenden typisierenden gesetzlichen Regelung sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen einzubeziehen, wenn es sich um zwei Beschäftigungsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern handelt, von denen nur einer Zukunftssicherungsleistungen erbringt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a ; EStG § 3 Nr. 62 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt und bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war zum einen als Geschäftsführerin einer GmbH tätig, insoweit betrugen ihre Einnahmen 97.500 DM, zum anderen als Justizangestellte mit Einnahmen von 26.403 DM. Der Kläger bezog als GmbH-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 28.000 DM.