BFH - Urteil vom 07.07.1999
X R 52/96
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 174

Vorweggenommene Beweiswürdigung

BFH, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen X R 52/96

DRsp Nr. 2000/644

Vorweggenommene Beweiswürdigung

Unterlässt das Gericht bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Vortrages eine dadurch erforderliche Beweiserhebung mit der Begründung, dass zu erwartende Ergebnis könne das Gericht nicht überzeugen, liegt darin eine - grds. unzulässige - vorgenommene Beweiswürdigung, mit der ein Prozessbeteiliger nicht rechnen muss (Anschluss an BFH-Beschl. v. 28.05.1998 - III B 5/98 und BFH-Urt. v. 19.07.1994 - VIII R 60/93).

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 155; ZPO § 295;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eigentümer einer fremdvermieteten Eigentumswohnung in D, für die sie in den Jahren 1984 bis 1991 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen hatten. Sie waren außerdem bis zur Veräußerung im August 1987 Eigentümer einer mit Vertrag vom 11. September 1984 erworbenen, eigengenutzten Eigentumswohnung in D, für die sie in den Jahren 1984 bis 1987 ebenfalls erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen hatten.