BFH - Beschluss vom 22.09.2004
II B 27/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 232
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K (III) 337/97

Vorweggenommene Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen II B 27/03

DRsp Nr. 2004/18772

Vorweggenommene Beweiswürdigung

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist bei einem Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung begründet.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 30. Mai 1991 erwarb die seinerzeit als "A-Beteiligungsgesellschaft mbH" firmierende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von der B-KG Objekt X-Straße (Verkäuferin) ein in Z belegenes Grundstück. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Erwerb durch Bescheid vom 14. Juni 1991 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 76 380 DM fest; als Bemessungsgrundlage legte das FA den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 3 350 000 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zugrunde.