I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Durch notariellen Vertrag vom 24. November 1989 erhielt der Kläger von seinem Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge "unentgeltlich, jedoch zu folgenden Bedingungen" ein Grundstück übertragen:
"Der (Kläger) räumt hiermit seinen Eltern ... als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an sämtlichen im Erdgeschoß des Hauses ... gelegenen Räumen ein, sowie an dem oben geradeaus im ersten Stock gelegenen Zimmer. ..."
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