BFH - Beschluss vom 09.05.2007
X B 162/06
Normen:
EStG § 10; ZPO § 323;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1501
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5176/04

Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

BFH, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen X B 162/06

DRsp Nr. 2007/10351

Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem Vermögensübergabevertrag stellt eine Leibrente dar, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO Bezug nehmen.

Normenkette:

EStG § 10; ZPO § 323;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.