Wird im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und dieser Nießbrauch zu einem späteren Zeitpunkt gegen Gewährung einer Leibrentenzahlung abgelöst, ist für die Prüfung Versorgungsleistung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG) oder Unterhaltsleistung (§ 12 Nr. 2EStG) auf den Zeitpunkt der Vermögensübertragung (mit Schätzung der zu diesem Zeitpunkt fiktiv vereinbarten Versorgungsrente) oder auf den späteren Zeitpunkt der Ablösung des Nießbrauchsrechts (Gegenüberstellung realer Nießbrauchswert und realer Rentenwert) abzustellen.