FG Hamburg - Urteil vom 03.03.2006
II 245/04
Normen:
EStG § 9 § 10 § 12 § 33 ; FGO § 79b ;

Vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit; Kosten für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Urteil vom 03.03.2006 - Aktenzeichen II 245/04

DRsp Nr. 2006/20709

Vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit; Kosten für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

1. Voraussetzung für vorweggenommene Werbungskosten ist, dass der Steuerpflichtige darlegt, dass ein hinreichend konkreter und klar erkennbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Erforderlich hierfür kann sein, dass der Steuerpflichtige substantiiert vorträgt, ob und wie er tatsächlich sein Studium durchgeführt hat und welche konkreten Einnahmen er später erzielen will. 2. Um prüfen zu können, ob Aufwendungen für künstliche Befruchtungen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind, muss der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, ob und ggf. warum die Krankenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt hat.

Normenkette:

EStG § 9 § 10 § 12 § 33 ; FGO § 79b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit und bei den Klägern Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.