FG München - Urteil vom 24.07.2014
15 K 2527/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung äußere Erkennbarkeit des Willens zur Einkünfteerzielung tatrichterliche Würdigung der Gesamtumstände

FG München, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 15 K 2527/12

DRsp Nr. 2015/5847

Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung äußere Erkennbarkeit des Willens zur Einkünfteerzielung tatrichterliche Würdigung der Gesamtumstände

1. Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht. Dies erfordert, dass der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten ist. 2. Vorab entstandene Aufwendungen können selbst dann – bis zum Zeitpunkt der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht – abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht. Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.