FG Saarland - Urteil vom 28.08.2008
1 K 2073/04
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 12 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2801
EFG 2008, 1705

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bei vorangehender Eigennutzung; Nutzungszusammenhang; Typisierende Betrachtungsweise

FG Saarland, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 1 K 2073/04

DRsp Nr. 2008/18288

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bei vorangehender Eigennutzung; Nutzungszusammenhang; Typisierende Betrachtungsweise

1. Bei vorheriger/späterer Eigennutzung im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lehnt es der BFH ab, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen; entscheidend ist der Zeitraum, in dem die Aufwenungen anfallen (typisierende Betrachtungsweise). 2. Diese typisierende Betrachtungsweise wird dann durchbrochen, wenn eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang gegeben ist.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 12 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung von Aufwendungen i.H.v. 3.000 EUR für die Erneuerung eines Gasheizkessels in der Eigentumswohnung der Klägerin in D. (Eigentumswohnung) als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2002 geführt. Die Kläger bewohnten die Eigentumswohnung bis zum 21. Juli 2003.

Am 24. Juni 2002 schlossen sie mit der Firma R. den Vertrag über den Bau ihres Einfamilienhauses in R. (Bl. 40 EHZL). Die Kläger haben das Grundstück in R. mit Vertrag vom 18. Juli 2002 erworben (Bl. 10 EHZL). Am 13. August 2002 beantragten die Kläger beim Beklagten eine verbindliche Zusage (Bl. 1 ESt 2002):