FG Hamburg - Urteil vom 09.03.2007
6 K 96/05
Normen:
EStG § 10d § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 50 Abs. 1 ; EGV Art. 39 Art. 49 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1090
EFG 2007, 1440

Vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer im Ausland durchgeführten Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin

FG Hamburg, Urteil vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 96/05

DRsp Nr. 2007/8452

Vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer im Ausland durchgeführten Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin

1. Aufwendungen eines beschränkt Steuerpflichtigen für eine im Ausland durchgeführte Ausbildungsmaßnahme sind nicht schon deshalb den inländischen Einkünften zuzuordnen, weil der Steuerpflichtige nach Beendigung der Ausbildung im Inland tätig geworden ist. 2. Die Anerkennung entsprechender Aufwendungen im Inland setzt jedenfalls voraus, dass die Entscheidung des Steuerpflichtigen im Moment der Erwerbshandlung konkret auf die Erzielung steuerbarer Inlandseinkünfte gerichtet ist. 3. Das Erfordernis des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Erwerbsaufwendungen mit inländischen Einkünften entspricht dem Territorialitätsprinzip und verstößt nicht gegen die in den Art. 39 und 49 EG garantierten Grundfreiheiten.

Normenkette:

EStG § 10d § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 50 Abs. 1 ; EGV Art. 39 Art. 49 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit einer im EU-Ausland durchgeführten Ausbildung entstandenen Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen von Verlustfeststellungen gemäß § 10d EStG zu berücksichtigen sind.