FG Hessen - Urteil vom 14.09.2005
13 K 1332/04
Normen:
EStG § 22 § 9 Abs. 1 ;

Vorweggenommene Werbungskosten; Schuldzinsen; Sonstige Einkünfte; Rentenversicherung; Drittaufwand; Rentenanwartschaft; Geschäft für den den es angeht; Abgekürzter Zahlungsweg; Ehegatten - Nichtabzugsfähigkeit von Drittaufwand bei der Finanzierung von Rentenanwartschaften

FG Hessen, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 13 K 1332/04

DRsp Nr. 2006/11656

Vorweggenommene Werbungskosten; Schuldzinsen; Sonstige Einkünfte; Rentenversicherung; Drittaufwand; Rentenanwartschaft; Geschäft für den den es angeht; Abgekürzter Zahlungsweg; Ehegatten - Nichtabzugsfähigkeit von Drittaufwand bei der Finanzierung von Rentenanwartschaften

Zinsaufwendungen für einen schenkweise an den Ehegatten übertragenden Rentenanspruch sind, da es sich um Drittaufwand handelt, nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigungsfähig

Normenkette:

EStG § 22 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden für die Streitjahre 1995 bis 1999 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog als Hausfrau und Mutter zweier minderjähriger Kinder keine eigenen Einkünfte.