FG Köln - Urteil vom 14.02.2007
5 K 3473/05
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 984

Vorwurf der Amtspflichtverletzung bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unzulässig

FG Köln, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 5 K 3473/05

DRsp Nr. 2007/8480

Vorwurf der Amtspflichtverletzung bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unzulässig

1. Die Kenntnis des für die Festsetzung der GrESt zuständigen FA über die Höhe des Verkehrswerts des erworbenen Grundstücks ist für die GrESt-Festsetzung nicht rechtserheblich. Der Verkehrswert eines Grundstücks ist keine die GrESt mindernde Tatsache. 2. Hat das FA Kenntnis davon, dass das veräußerte Grundstück ein Tankstellengrundstück mit seinen wesentlichen Bestandteilen ist, dann ist dem FA dem Grunde nach auch bekannt, dass mit dem Grundstück auch Betriebsvorrichtungen mitveräußert wurden. Die fehlende Kenntnis des Anteils der Betriebsvorrichtungen am Gesamtkaufpreis rechtfertigt die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO für die GrESt-Festsetzung nicht. 3. Für die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist es ohne Belang, ob das FA seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat.

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Grunderwerbsteuerbescheide vom 12.03.2001 ändern muss bzw. ob die Ablehnung der Änderung durch Verfügung vom 29.03.2005 rechtswidrig ist.