FG Hamburg - Beschluss vom 08.11.2006
6 V 150/06
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 § 7g Abs. 6 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung

FG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 6 V 150/06

DRsp Nr. 2007/766

Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung

Erklärt der Steuerpflichtige einen Teil der nach § 7g Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage (Ansparabschreibung) vorzeitig, d.h. zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bildung, auflösen zu wollen, so führt dies zwangsläufig zur vorzeitigen Auflösung der gesamten Rücklage (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.9.2005, X R 32/03, BStBl II 2006, 66).

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 § 7g Abs. 6 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung einer Rücklage für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes nach § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG (Ansparabschreibung) für das Jahr 2001.

Die Antragstellerin ist Politologin. Sie erzielte in den Jahren 1999 bis 2001 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch solche aus selbstständiger Arbeit als Schriftstellerin bzw. Journalistin, die sie nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelte. Für das Jahr 1999 bildete die Antragstellerin eine Ansparabschreibung in Höhe von 20.000 DM zur Anschaffung eines Pkw. Der Antragsgegner berücksichtigte die Ansparabschreibung zunächst nicht.