FG Hamburg - Urteil vom 22.10.2010
4 K 110/10
Normen:
VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 2; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 7; ZK Art. 203; ZK Art. 204;

Vorzeitige Veräußerung von Übersiedlungsgut

FG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 4 K 110/10

DRsp Nr. 2011/2540

Vorzeitige Veräußerung von Übersiedlungsgut

Wird Übersiedlungsgut durch Anordnung der Zollstelle in den zollrechtlichen freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt und enthält die Anordnung den Hinweis auf die für die Abgabenfreiheit einzuhaltende Behaltensfrist, so führt die mangelnde Lesbarkeit der Frist nicht dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Behaltensfrist unwirksam ist.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 2; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 7; ZK Art. 203; ZK Art. 204;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben für einen PKW.

1. Der Kläger verlegte im Jahr 2008 seinen Wohnsitz von A, ... / USA (seit ...) nach Deutschland. Dabei meldete er unter Verwendung des Formulars '0350/3 Zollanmeldung für Übersiedlungsgut' am 11. April 2008 seinen PKW ... zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung an. Die Zollstelle ordnete sodann auf demselben Formular (im zweiten Teil 'Von der Zollstelle auszufüllen' unter Ziffer 7) an, dass das Fahrzeug ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung am 11. April 2008 überlassen wird. Unter der nachfolgenden Ziffer 8 heißt es in dem Vordruck: