BFH - Beschluß vom 10.03.1999
II B 95/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ; VStG §§ 1 10 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1254

VSt

BFH, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen II B 95/98

DRsp Nr. 1999/6453

VSt

1. Der im Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 2 BvL 37/97 (BStBl II 1995, 655) zur VSt aufgestellte sog. Halbteilungsgrundsatz hat keine Auswirkungen auf die Erhebung der VSt auf vor Ablauf des Jahres 1996 verwirklichte Sachverhalte. 2. Aus ihm ergeben sich auch keine unmittelbare Auswirkungen für Billigkeitsverfahren, die in der Vergangenheit entstandene VSt betreffen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ; VStG §§ 1 10 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute. Mit (endgültigen) Bescheiden vom 29. Februar 1996 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen sie Vermögensteuer auf den 1. Januar 1988 bis 1. Januar 1991 und mit (endgültigem) Bescheid vom 22. Juli 1996 auf den 1. Januar 1992 festgesetzt. Mit Bescheiden vom 18. Juli 1996 hat das FA unter Vorbehalt der Nachprüfung gegen die Kläger Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1994 festgesetzt.