BFH - Beschluss vom 06.10.2005
II B 96/04
Normen:
VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 379
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 164/97

VSt: ertragloses Vermögen

BFH, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen II B 96/04

DRsp Nr. 2005/20861

VSt: ertragloses Vermögen

1. Die bis zum 1.1.1996 erhobene VSt war als sog. Sollertragsteuer ausgestaltet.2. Gemäß diesen Gedanken war das Vermögen nach dem typischerweise möglichen Ertrag ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten Ertrag zu besteuern. Die Frage der Zulässigkeit der Besteuerung ertraglosen Vermögens ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung (Anschluss an BFH-Beschl. v. 6.8.1998 - II B 53/98 -, BFH/NV 1999, 228).

Normenkette:

VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die auf den 1. Januar 1993 zur Vermögensteuer zusammenveranlagt wurden. Im Gesamtvermögen von 3 827 272 DM waren Gold- und Silberbarren sowie -münzen im Wert von 3 681 698 DM enthalten. Im Einspruchs- und Klageverfahren trugen die Kläger vor, ihr zu versteuerndes Einkommen habe im Jahr 1993 lediglich 3 918 DM und die Ertragsfähigkeit ihres Vermögens nur 6 000 DM betragen. Sie vertraten die Auffassung, die Erhebung von Vermögensteuer auf ertragloses Vermögen stelle eine entschädigungslose Enteignung auf Raten dar; in ihrem Fall seien die Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuerfreistellung des Existenzminimums nicht gewahrt.