BFH - Beschluss vom 29.08.2003
II B 15/01
Normen:
AO § 163 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; VStG § 10 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 98

VSt, Halbteilungsgrundsatz

BFH, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen II B 15/01

DRsp Nr. 2003/14355

VSt, Halbteilungsgrundsatz

1. Die Anordnung des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, wonach die Regelungen zur Vermögensbesteuerung bis Ende 1996 weiterhin angewendet werden dürfen, hat nicht nur zur Folge, dass mit der angeordneten Weitergeltung lediglich die Berufung auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist vielmehr die Berufung auf alle in der Entscheidung beanstandeten Verstöße des bis dahin geltenden VSt-Rechts gegen die Grundrechte.2. Bereits daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass ein Überschreiten der vom BVerfG aufgestellten Belastungsobergrenze (Halbteilungsgrundsatz) keine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen rechtfertigt sondern hinzunehmen ist.

Normenkette:

AO § 163 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; VStG § 10 Nr. 1 ;

Gründe: