BFH - Beschluß vom 30.06.1999
II B 110/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VStG ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1653

VSt; sog. Halbteilungsgrundsatz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen II B 110/98

DRsp Nr. 1999/8627

VSt; sog. Halbteilungsgrundsatz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Ausführungen des BVerfG (Beschl. v. 22.06.1995 - 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) zu den einzuhaltenden Grenzen einer Steuerbelastung (sog. Halbteilungsgrundsatz) für die Anwendung des bis zum 31.12.1996 geltenden VSt-Rechts ohne Bedeutung sind. 2. Eine in den VZ vor dem 01.01.1997 durch die VSt-Erhebung (möglicherweise) eintretende Verletzung des sog. Halbteilungsgrundsatzes berührt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VStG ;

Gründe:

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehört land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und in erheblichem Umfang Kapitalvermögen in Form von festverzinslichen Wertpapieren. Für 1987 wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und seine Ehefrau (Klägerin) --für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1 692 519 DM-- 903 135 DM Einkommensteuer bestandskräftig festgesetzt. Für 1987 setzte das FA darüber hinaus gegen den Kläger und die Klägerin Vermögensteuer in Höhe von zuletzt 238 560 DM fest.