BFH - Urteil vom 14.10.2003
IX R 34/02
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 333
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4360/00

VuV - öffentliche Fördermittel

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen IX R 34/02

DRsp Nr. 2004/354

VuV - öffentliche Fördermittel

Öffentliche Fördermittel, die ein Bauherrn zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. dritten Förderungswegs für Mietpreisbindungen und Belegungsrechte erhält, sind als Einnahmen aus VuV im Kj des Zuflusses zu versteuern.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind in den Streitjahren (1995 und 1996) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie errichteten ein Mehrfamilienhaus und vermieteten die sechs Wohnungen ab Bezugsfertigkeit (1995). Aufgrund einer 1994 abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung eines Kostenzuschusses aus Haushaltsmitteln des Landes Hessen nach den Richtlinien für die Förderung des Wohnungsbaues durch Vereinbarung (Dritter Förderungsweg; Staatsanzeiger für das Land Hessen --StAnz-- 1992, S. 767) erhielt der Kläger für die Baumaßnahme einen Kostenzuschuss in Höhe von 256 000 DM, der in zwei Raten 1995 und 1996 ausgezahlt wurde. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger, die Wohnungen für die Dauer von 12 Jahren nur an Wohnberechtigungsscheininhaber und nur zu einem Mietzins von höchstens 10 DM/qm zu vermieten.