BFH - Beschluss vom 30.04.2004
IV B 24/01
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1396
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 636/98

VuV - Tatbestandsverwirklichung bei Miteigentümern

BFH, Beschluss vom 30.04.2004 - Aktenzeichen IV B 24/01

DRsp Nr. 2004/12306

VuV - Tatbestandsverwirklichung bei Miteigentümern

Bei der Vermietung an Angehörige, bei der alle Beteiligten mit den Eigentumsverhältnissen am Vermietungsobjekt vertraut sind, ist davon auszugehen, dass ein Stpfl. das Mietverhältnis auch in Vertretung des Miteigentümer-Ehegatten eingegangen ist, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat. Dabei handelt es sich nicht um den Fall der mittelbaren Stellvertretung, sondern um den Fall einer sich aus den Umständen ergebenden Erklärung im fremdem Namen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB), die möglicherweise auch aufgrund einer Duldungsvollmacht abgegeben wird.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 21 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.