BFH - Beschluss vom 12.09.2005
VIII B 153/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 277
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2885/00

VuV: Asylbewerber- und Aussiedlerunterkünfte

BFH, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen VIII B 153/04

DRsp Nr. 2005/20422

VuV: Asylbewerber- und Aussiedlerunterkünfte

Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung/Verpachtung von Asylbewerber- und Aussiedlerunterkünften an die öffentliche Hand zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet; Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen zu einer gewerblichen Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt (BFH-Beschluss vom 30. September 2003 IV B 29/02, BFH/NV 2004, 330). Das gilt auch für die Vermietung von Asylbewerber- und Aussiedlerunterkünften an die öffentliche Hand (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 XI B 158/01, BFH/NV 2003, 152; ferner: BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 X B 98/01, BFH/NV 2002, 1133). Neue Gesichtspunkte haben die Kläger nicht aufgezeigt; die von ihnen gegen die Rechtsprechung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.