BFH - Urteil vom 05.04.2005
IX R 48/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1299
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 11.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 265/03

VuV; Aufwendungen für leer stehende Wohnung

BFH, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen IX R 48/04

DRsp Nr. 2005/8109

VuV; Aufwendungen für leer stehende Wohnung

1. Bei den Einkünften aus VuV sind WK grds. alle durch diese Einkunftsarten veranlassten Aufwendungen. Der Veranlassungszusammenhang ist zu bejahen, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf VuV gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.2. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als WK bei VuV abgezogen werden, wenn sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht und deshalb seine auf dauerhaftes Vermieten gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht trotz daneben entfalteter Verkaufsaktivitäten nicht endgültig aufgegeben hat. Beruht der Leerstand der Wohnung lediglich auf der geplanten Veräußerung, nicht aber auf einer fortbestehenden Vermietungsabsicht, scheidet der WK-Abzug aus.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich einer im Streitjahr (2001) leerstehenden Wohnung.