Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
1. Die Kläger sehen die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits darin, dass das Finanzgericht (FG) zu Unrecht den zwischen ihnen und ihrem Sohn abgeschlossenen Mietvertrag wegen fehlender Fremdüblichkeit sowie einen Zusammenhang zwischen den Mietvereinbarungen und geltend gemachten Darlehensvereinbarungen mit dem Sohn nicht anerkannt und infolgedessen Schuldzinsen aufgrund der Darlehen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat.
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