BFH - Beschluss vom 05.04.2004
IX B 66/03
Normen:
EStG § 9 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1251
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1398/00

VuV: Darlehenszinsen als WK

BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen IX B 66/03

DRsp Nr. 2004/11113

VuV: Darlehenszinsen als WK

1. Aufwendungen für ein Darlehen können nur dann als WK bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt werden, soweit mit der Darlehensvaluta tatsächlich Aufwendungen für das Vermietungsobjekt gezahlt worden sind.2. Eine gewillkürte Umwidmung einer Darlehensverbindlichkeit durch gedankliche Zuordnung zu einem Vermietungsobjekt allein stellt diesen erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Verbindlichkeit und Objekt nicht her (Anschluss an BFH-Urt. v. 25.1.2001 - IX R 27/97, BStBl II 2001, 573).

Normenkette:

EStG § 9 § 21 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

1. Die Kläger sehen die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits darin, dass das Finanzgericht (FG) zu Unrecht den zwischen ihnen und ihrem Sohn abgeschlossenen Mietvertrag wegen fehlender Fremdüblichkeit sowie einen Zusammenhang zwischen den Mietvereinbarungen und geltend gemachten Darlehensvereinbarungen mit dem Sohn nicht anerkannt und infolgedessen Schuldzinsen aufgrund der Darlehen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat.