BFH - Urteil vom 14.07.2004
IX R 56/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 37
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7333/98

VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen IX R 56/01

DRsp Nr. 2004/15863

VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

1. Hat der Stpfl. den Entschluss zur Einkünfteerzielung zunächst endgültig gefasst und noch nicht wieder aufgegeben, kann regelmäßig nicht allein deshalb, weil er seine Immobilie auch zum Verkauf anbietet, von einer endgültigen Aufgabe einer zuvor bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, solange er sich ernsthaft und nachhaltig um ihre Vermietung bemüht.2. Stimmt der Stpfl. der Veräußerung eines nicht vermieteten Grundstücks durch einen Dritten zu, so hat er mit dem Abschluss des Kaufvertrages die Einkünfteerzielungsabsicht endgültig aufgegeben.3. Hat der Stpfl. seinen zunächst gefassten Entschluss, Einkünfte aus VuV zu erzielen, endgültig aufgegeben, können spätere Aufwendungen so lange nicht als WK bei den Einkünften aus VuV abgezogen werden, bis die Einkünfteerzielungsabsicht aufgrund eines neuen endgültigen Entschlusses, Einkünfte aus VuV zu erzielen, wieder eingesetzt hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: